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Liechtenstein gehört seit der Kodifikation des Stiftungsrechts im Jahre 1926 zu den weltweit führenden Rechts­ordnungen im Stiftungswesen. Im Jahr 2009 trat in Liechtenstein eine Stiftungsrechtsnovelle in Kraft, mit der im Wesentlichen bewehrte Rechtsprechung zum Stiftungsrecht in Gesetzesform gegossen und da­durch mehr Rechts­sicherheit geschaffen wurde.

Die liechtensteinische Stiftung ist mit gutem Grund die bekannteste liechtensteinische Rechtsform und wird von zahlreichen wohlhabenden Familien aus der ganzen Welt genutzt, um ihr Familienvermögen für Ge­ner­ationen zu erhalten und zu schützen. Die vielfältigen Ge­stal­tungs­möglichkeiten, das hohe Mass an Privat­sphäre und die günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen sind die Gründe für den Erfolg und die Beliebtheit der liechtensteinischen Stiftung. Die privat­nützige liechtensteinische Stiftung eignet sich nicht nur zur Ver­mö­gens­verwaltung, sondern auch als Holding für kommerziell tätige Familienunternehmen bzw. Familien­unter­neh­mens­gruppen.

Neben privatnützigen Stiftungen können auch gemeinnützige Stiftungen nach liechten­steinischem Stiftungs­recht errichtet werden. Gemeinnützige Stiftungen unterstehen zwingend der Aufsicht der Stiftungsaufsichts­behörde, während privat­nützige Stiftungen sich einer solchen Aufsicht freiwillig durch eine entsprechende Bestimmung in den Statuten unterstellen können.

Lesen Sie mehr über liechtensteinische Stiftungen.
Lesen Sie mehr über die Besteuerung liechtensteinischer juristischer Personen.

Stiftung

Liechtenstein hat bereits im Jahre 1926 als einzige Civil-Law-Rechtsordnung eine umfassende kodifizierte Form des angelsächsischen Common-Law-Trusts eingeführt. Ähnlich wie die Stiftung ist ein liechten­stein­ischer Trust Rechtsvehikel zur Nachlassplanung und zum Schutz von Vermögen. Das liechten­steinische Recht räumt dem Treugeber vielfältige Möglichkeiten zur freien Gestaltung "seines" Trusts ein. So kann der Treu­geber beispielsweise in der Treuhandurkunde bestimmen, wie ein Trust zu verwalten ist, und die Infor­ma­tions­rechte der (potentiellen) Begünstigten festlegen.

Neben dem Vorteil, dass ein Trust entsprechend den Wünschen des Treugebers "massgeschneidert" werden kann, sieht das liechtensteinische Trust-Recht gleichzeitig eine richterliche Aufsicht über den Treuhänder und den Trust vor. Insbesondere hat das Gericht die (subsidiäre) Befugnis, einen Treuhänder abzuberufen oder eine Sonder­prüfung anzuordnen. Als Teilgehalt des sog. Beneficiary Principle können (Er­messens­-)­Begünstigte auch die Einleitung von gerichtlichen Aufsichts­­verfahren beantragen.

Trusts profitieren wie Stiftungen, denen der Steuerstatus als Privat­vermögensstruktur zukommt, von den günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein.

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Lesen Sie mehr über die Besteuerung liechtensteinischer juristischer Personen.

Trust

Die Rechtsform der Anstalt ist eine liechtensteinische Einzigartigkeit, die in anderen Rechtsordnungen kein Gegen­stück hat. Das die Anstalt auszeichnende Charakteristikum ist die Flexibilität in der Ausgestaltung. Je nach Anfor­derungen des Gründers kann eine Anstalt wie eine Stiftung oder wie eine Körperschaft strukturiert werden. Daher eignet sich diese Rechtsform sowohl für Nachlass­planung und Vermögensschutz als auch für gewer­bliche Zwecke. Wie andere Rechtsformen auch profitieren Anstalten von den günstigen steuerlichen Rahmen­bedingungen in Liechtenstein (d.h. sie werden entweder mit der Ertragssteuer in Höhe von 12.5 % oder mit der Pauschalsteuer in Höhe von CHF 1'800.00 p.a. besteuert, wenn der Anstalt der Steuerstatus als Privat­ver­mögensstruktur zukommt).

Lesen Sie mehr über liechtensteinische Anstalten.
Lesen Sie mehr über die Besteuerung liechtensteinischer juristischer Personen.

Anstalt

Die Aktiengesellschaft ist eine beliebte liechtensteinische Rechtsform. Eine Aktiengesellschaft kann für Holding- oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Insbesondere Unternehmen, die von der liechten­steinischen Finanzmarkaufsicht (FMA) regulierte Finanzdienstleistungen anbieten, organisieren sich häufig als Aktiengesellschaft.

Zu den Organen einer Aktiengesellschaft gehören der Verwaltungsrat, die Generalversammlung und die Revisions­stelle. Aktien können als Namenaktien oder Inhaberaktien ausgegeben werden, wobei Letztere jedoch von Gesetzes wegen immobilisiert sind und entsprechenden Transparenzanforderungen unterliegen, welche von einer Verwahrer­stelle überwacht werden. Aktiengesellschaften, die in Liechtenstein eine ge­werbliche Tätigkeit ausüben, benötigen eine Gewerbebewilligung oder eine Bewilligung der liechten­stei­nischen FMA, wenn sie regulierte Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor betreiben.

Aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum wurden die diversen EU-Gesellschafts­rechtsrichtlinien in Bezug auf die liechtensteinische Aktiengesellschaft vom liechtensteinischen Gesetz­geber umgesetzt.

Eine Aktiengesellschaft wird regelmässig mit dem Ertragssteuersatz von 12.5 % besteuert. Wenn eine Aktien­gesellschaft als Privat­vermögensstruktur qualifiziert, wird sie mit einer jährlichen Pauschalsteuer von CHF 1'800.00 besteuert.

Lesen Sie mehr über liechtensteinische Aktiengesellschaften.
Lesen Sie mehr über die Besteuerung liechtensteinischer juristischer Personen.

Aktiengesellschaft

Liechtenstein ist nicht nur die einzige Rechtsordnung auf dem europäischen Festland, die eine umfassende kodifizierte Form des angelsächsischen Common-Law-Trusts übernommen hat, sondern in Form des liechten­steinischen Treuunternehmens, auch bezeichnet als liechtensteinischer Trust reg., eine eigene Inter­pretation des in Common-Law-Rechtsordnungen bekannten Business Trust oder Massachusetts Trust vorsieht.

Das liechtensteinische Treuunternehmen ist sehr flexibel einsetzbar, denn es kann je nach Vorgabe des Treu­gebers ähnlich einer Stiftung oder ähnlich einer Körperschaft, aber auch als "Zwischending" strukturiert werden. Aufgrund dieser Flexibilität eignet sich ein Treuunternehmen gleichermassen zur Nachlass­planung und zum Vermögens­schutz wie für kommerzielle Tätigkeiten.

Lesen Sie mehr über liechtensteinische Treuunternehmen.
Lesen Sie mehr über die Besteuerung liechtensteinischer juristischer Personen.

Treuunternehmen

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern spielte die Gesellschaft mit be­schränkter Haftung (GmbH) in Liechten­stein in der Vergangenheit eine eher untergeordnete Rolle. Die liechten­steinische Regierung be­schloss, im Zuge einer Reform die rechtlichen Rahmenbedingungen für GmbHs zu verbessern und diese Gesellschafts­form dadurch sowohl für KMUs als auch für Start-Ups interessant zu machen. Infolgedessen gehören heute zu den wesentlichen Merkmalen der GmbH (i) ein vereinfachter Gründungsprozess, (ii) ein reduziertes Mindeststammkapital in Höhe von CHF/EUR/USD 10'000.00 und (iii) die Option, die Übertrag­bar­keit von Anteilen zu beschränken.

Lesen Sie mehr über liechtensteinische Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Lesen Sie mehr über die Besteuerung liechtensteinischer juristischer Personen.

GmbH

International

Das liechtensteinische Steuersystem entspricht den Standards der OECD (https://www.oecd.org/tax/beps/).

Liechtenstein nimmt am Automatischen Informationsaustausch (AIA) teil und wendet den Common Reporting Standard (CRS) an (https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/crs-by-jurisdiction/).

Liechtenstein hat ein Abkommen nach Modell 1 mit den USA zur Umsetzung des FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) unterzeichnet (https://www.treasury.gov/resource-center/tax-policy/treaties/pages/fatca.aspx).

Liechtenstein hat mit diversen anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Ab­kommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) abgeschlossen (https://www.llv.li/files/stv/int-uebersicht-dba-tiea.pdf).

National

Juristische Personen (wie beispielsweise Stiftungen, Anstalten, Treuunternehmen, Aktiengesellschaften oder Gesell­schaften mit beschränkter Haftung) werden mit einer Ertragssteuer in Höhe von 12.5 % besteuert. Dividenden sowie Kapitalgewinne und Liquidationserlöse, die bei der Veräusserung von Be­teiligungen erzielt werden, gehören grundsätzlich (soweit nicht die neuen Anti-Missbrauchs-Regelungen zur Anwendung kommen) nicht zum steuerbaren Ertrag.

Juristische Personen, denen der Steuerstatus als Privatvermögensstrukturen (PVS) zukommt, und Trusts zahlen eine jährliche Pauschalsteuer in Höhe von CHF 1'800.00.

Ausschüttungen liechtensteinischer juristischer Personen unterliegen keiner Quellensteuer.

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Steuersystem

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